AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ewald Kraft Apparatebau und Vertriebs GmbH, 42327 Wuppertal

 
 

Allgemeines

  1. Unsere nachstehenden Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zu Geschäfte zwischen uns und dem Besteller, auch wenn wir abweichenden Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen.
  2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung. Auf das Schriftformerfordernis kann mündlich nicht verzichtet werden. 
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. In einem derartigen Fall tritt anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich gewollt war.
  4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag oder in einem Änderungsvertrag schriftlich niederzulegen.
  5. Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar. 
  6. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes

Angebote und Preise

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen unverbindlich. 
  2. Unsere Preise sind freibleibend und verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, ab Werk. Maßgeblich sind unsere am Liefertag allgemein gültigen Werkpreise. Soweit zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als vier Monate liegen, erhöht sich der vereinbarte Preis um eine in der Frist erfolgte allgemeine Preisanhebung unserer Produkte. 
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  4. Angabe im Sinne des Absatz 1 sowie in öffentlichen Äußerungen unsererseits, durch Hersteller und seine Gehilfen (§ 434 I 3 BGB) werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in diesem Vertrag ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Im Übrigen gilt G. 13.
  5. Unsere Preise verstehen sich ohne Verpackung, ab Werk. Zusätzliche Angaben, etwa für den Abschluss von Versicherungen, gehen zu Lasten des Bestellers, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist. Für Stückgutsendungen gilt C 5.
  6. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung besonders ausgewiesen und berechnet.

Lieferung und Mitwirkungspflichten

  1. Die Lieferzeitangaben sind unverbindlich, es sei denn sie sind schriftlich und ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Die Fristen beginnen mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten. Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus.
  2. Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Besteller keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Besteller die Zahlung bewirkt oder ausreichende Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadenersatzansprüche daneben behalten wir uns vor. 
  3. Gerät der Vertragspartner mit dem Abruf der Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Dritten einlagern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. 
  4. Der Besteller kann die Ware auf seine Kosten unverzüglich nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft im Werk selbst abnehmen, jedoch nur nach vorheriger Terminvereinbarung. 
  5. In den Fällen, in welchen bei der Bestellung nicht bestimmte Weisungen für den Versand gegeben werden, wird dieser nach unserem Ermessen in handelsüblicher Weise bewirkt. 
  6. Kommt eine Ware in beschädigtem Zustand beim Besteller an, hat dieser, falls er wegen der Art der Verpackung uns gegenüber Rechte geltend machen will, uns sofort Mitteilung zu machen und die Sendungen in dem Zustand, in dem sie eingetroffen sind, zur Besichtigung bereitzustellen.

Verzögerung der Lieferung

  1. Lässt sich die vereinbarte Frist infolge von uns nicht beherrschbaren Umständen bei uns oder unseren Zulieferern nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall werden wir den Besteller umgehend unterrichten. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.
  2. Im Falle des Lieferverzuges kann der Besteller uns schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, die mindestens 15 Werktage betragen muss. Nach ihrem fruchtlosem Ablauf ist er berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Absatz 2 gilt nicht, sofern der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht, oder sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.

Zahlung

  1. Die vereinbarten Preise sind zahlbar in bar ohne jeden Abzug innerhalb 30 Tage ab Rechnungsdatum. 
  2. Bei Bezahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto. 
  3. Kommt der Besteller mit seiner Zahlung in Verzug, berechnen wir gesetzliche Verzugszinsen z.Zt. 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank bei Verbrauchern und 8%, wenn der Besteller kein Verbraucher ist. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.
  4. Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Dadurch auf beiden Seiten entstehende Kosten trägt der Besteller. 
  5. Skonto wird berechnet vom Netto-Fakturenwert zzgl. Mehrwertsteuer und nach Abzug aller Gutschriften. Die Gewährung des Skontos hat zur Voraussetzung, dass auf dem Konto des Kunden keine fälligen Beträge offen stehen. 
  6. Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche. 
  7. Ist der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, steht es uns frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung und Gerichtsstand – auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess – ist der Sitz unserer Gesellschaft. Ist der Besteller Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit ihm unser Sitz. Dieser Gerichtsstand ist nicht ausschließlich.

Sachmängel / Nacherfüllungsansprüche / Rügepflichten / Pflichtverletzung

  1. Den Besteller trifft im Hinblick auf Sachmängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB. Mängelrügen wegen offensichtlicher Mängel hat er unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns eingehend zu erheben. Verdeckte Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht haben entdeckt werden können, sind innerhalb der Verjährungsfrist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung des Fehlers bei uns eingehend zu rügen. Bei verspäteter Rüge entfällt unsere Haftung. 
  2. Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten. Das gilt auch bei handelsüblichen oder herstellungstechnisch bedingten Abweichungen in Maßen und Gewichten sowie geringfügigen Formabweichungen, soweit sie den Gesamteindruck oder die Funktionsfähigkeit des Liefergegenstandes nur unwesentlich beeinträchtigen. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. Lagerung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung oder Verschleiß, insbesondere bei Geräten und Teilen, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit einem nach Art ihrer Verwendung vorzeitigen Verbrauch unterliegen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, also solche, die über den vereinbarten oder branchenüblichen oder uns vor dem Vertrag erkennbaren Umfang hinausgeht, sowie eine Behandlung, die dem Bestimmungszweck zuwiderläuft. 
  3. Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Machen die Kosten der Nacherfüllung mehr als 50% des Lieferwertes aus, so sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. 
  4. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, sind wir zu mindestens einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Schlägt diese auch fehl, oder wenn sie in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt, oder verweigert wird, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder – in den Grenzen der folgenden Absätze – Schadenersatz statt Leistung zu verlangen. 
  5. Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das ProdHaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. 
  6. Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer “Kardinalpflicht” beruht, haften wir im Übrigen nur für den vertragstypischen Schaden. 
  7. Weitergehende, vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; und für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. 
  8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für gebrauchte Waren. Für Sachmängel hieran haften wir nur bei ausdrücklicher Garantieübernahme, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 
  9. § 478 BGB bleibt durch die Abs. 2-8 unberührt. 
  10. Die Bestimmungen in Abs. 5-7 gelten auch für Schadenersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen und für eine etwaige Delikthaftung.
  11. Im Fall der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 II, 311a BGB) beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse. Ab. 5-7 entsprechend.
  12. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  13. Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haften wir nur, sofern der Vertragspartner Verbraucher ist.

Verjährung

  1. Der Nacherfüllungsanspruch eines Bestellers verjährt vorbehaltlich der §§ 438 Nr. 2, 479 BGB in zwei Jahren, bei gebrauchten oder überarbeiteten Sachen in einem Jahr ab Rechnungsdatum. Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder juristisches Sondervermögen, so beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Dementsprechend ist das Recht auf Rücktritt und Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. 
  2. Für Schadenersatzansprüche beträgt die Verjährungsfrist vorbehaltlich der §§ 478 Nr. 2, 479 BGB ein Jahr.
  3. Für Ansprüche aus dem ProdHaftG und in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.

Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum an der gelieferten Ware solange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig einstehender Forderung aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. 
  2. Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (= Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. 
  3. Der Besteller tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einbeziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch werden wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten. 
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen. 
  5. Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (z. B. Leasing), welche die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag des Finanzierungsinstitutes verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreis unmittelbar an uns zu zahlen. 
  6. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ihm ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen können. 
  7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% oder ihren Nennbetrag um mehr als 50% übersteigt.

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